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Die Gemeindebücherei St. Margaretha Pettendorf ist eine gemeinnützige öffentliche Einrichtung, die jedermann zur Verfügung steht. Die Bücherei ist berechtigt, vor der Zulassung zur Benutzung Einsicht in den Personalausweis / Reisepass des Benutzers zu nehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die Einverständniserklärung der Eltern notwendig.
Jeder Benutzer erhält einen Büchereiausweis, der bei jeder Ausleihe vorzulegen ist. Dieser Ausweis ist nicht übertragbar. Jede Namensänderung oder jeder Wohnortwechsel ist anzuzeigen. Der Verlust des Ausweises ist unverzüglich zu melden; für jeden Schaden, der durch Missbrauch des Ausweises entsteht, haftet der Benutzer. Bei Abmeldung ist der Ausweis zurückzugeben.
Die Leihfrist für Bücher und Hörbücher beträgt 4 Wochen, für Tonträger, Spiele, Comics und Zeitschriften beträgt die Leihfrist 2 Wochen. Für Videos und DVDs beträgt die Leihfrist 1 Woche.
Eine Verlängerung dieser Leihfrist um den gleichen Zeitraum ist möglich, sofern keine Vorbestellung auf das betreffende Medium vorliegt. Die Bücherei ist nicht verpflichtet, auf ein entliehenes Medium mehr als eine Vorbestellung vorzunehmen. Sie hat gleichzeitig das Recht, entliehene Medien ohne Angaben von Gründen jederzeit zurückzufordern. Die Bücherei ist berechtigt, die Zahl der verleihbaren Medien pro Benutzer zu beschränken.
Bücher, die sich nicht im Bestand der Gemeindebücherei St. Margaretha Pettendorf befinden, können im Rahmen und unter Berücksichtigung der geltenden Richtlinien des Bayerischen Leihverkehrs besorgt werden.
Die Ausleihe der Medien erfolgt mit Ausnahme von DVDs kostenlos.
Es wird eine jährliche Verwaltungsgebühr erhoben. Diese beträgt
Für jedes Medium wird bei Überschreitung der Leihfrist pro Woche und Medium 0,50 EUR fällig.
Für die Erstellung von Leserausweisen ist eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 2 EUR zu entrichten (Einzelmitgliedschaft Erwachsene oder Einzelmitgliedschaft Kinder / Jugendliche bis 18 Jahren).
Diese einmalige Bearbeitungsgebühr von 2 EUR gilt auch für die Erstellung von Leserausweisen für Familienmitgliedschaften (unabhängig von der Anzahl der tatsächlich zu erstellenden Leserausweise für die betreffende Familie).
Die ausgeliehenen Medien sind sorgsam zu behandeln, Schäden der Büchereileitung zu melden. Das Weiterleiten an Dritte oder das ständige Ausleihen ein und desselben Mediums sind untersagt. Für verlorene, beschmutzte oder beschädigte Medien hat der Benutzer Ersatz in Höhe des Zeit- oder Wiederbeschaffungswertes zu leisten bzw. die Kosten der Schadenregulierung zu übernehmen. Dabei liegt es im Ermessen der Büchereileitung, welcher Wert angesetzt wird.
Mit der Unterschrift auf dem Leserausweis erkennt der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter die Bestimmungen der Benutzerordnung in vollem Umfang an.
Verstöße gegen die Benutzerordnung können einen befristeten oder dauernden Ausschluss von der Benutzung der Bücherei nach sich ziehen. Hierüber entscheidet das Büchereikuratorium auf Antrag der Büchereileitung.
Der Benutzer hat bei Auftreten einer meldepflichtigen ansteckenden Krankheit in seiner Wohnung die Bücherei davon zu unterrichten. Die Bücherei kann nach ihrer Wahl die Desinfektion der Medien durch den Benutzer verlangen oder die Medien selbst desinfizieren lassen. Der Benutzer trägt die dadurch entstehenden Kosten.
Die Benutzer haben darauf zu achten, dass sie durch ihr Verhalten die anderen Benutzer bzw. den Ausleihbetrieb nicht stören. Den Anweisungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten. Das Auslegen von Prospekten ist nur nach Absprache mit der Büchereileitung zulässig.
Die Bücherei ist geöffnet:
Die Benutzerordnung wurde mit Beschluss des Büchereikuratoriums am 15.03.2018 geändert. Sie ersetzt die bisherige Benutzerordnung.
Die geänderte Benutzerordnung tritt am 01.10.2018 in Kraft.
Pettendorf, den 01.10.2018 // gez. Alexa Muehlenberg, Vorsitzende des Büchereikuratoriums